Kinderrechte: Recht auf besondere Fürsorge im Fall einer Behinderung
In Artikel 24 der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 steht, dass alle Länder der Welt ,,das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung’’ anerkennen sollen. Dafür garantieren die Staaten ,,ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel, die menschlichen Möglichkeiten […] zu stärken; Menschen mit Behinderung ihre Persönlichkeit […] voll zur Entfaltung bringen zu lassen und sie zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.“
Auch die Kinderrechtskonvention (KRK) enthält eine Verpflichtung seitens der Staaten der ganzen Welt, dafür Sorge zu tragen, dass alle Kinder unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Behinderungen ohne Diskriminierung dieselben Rechte genießen. Diese Verpflichtung wird Artikel 23 näher erläutert:
- Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
- Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
- In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
- Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Theorie und Praxis: was ein Leben mit Behinderung bedeutet
Menschen mit Behinderung haben permanente körperliche, intellektuelle oder Sinnes-Einschränkungen. Die Wechselwirkungen mit bestimmten Faktoren aus der Umgebung können eine komplette und effektive Teilhabe an der Gesellschaft, basierend auf dem Prinzip der Gleichheit, verhindern.
Vor einer Treppe muss ein Mensch im Rollstuhl eine Behinderung erfahren, weil er nicht alleine hinauf kann. Doch vor der gleichen Treppe kann er sich, wenn eine Rampe angebracht wurde, fortbewegen wie jeder andere: Er muss keine Behinderung mehr dadurch erfahren.
Inklusive Bildung in Entwicklungsländern
Rund 30% der 58 Millionen Kinder, die nicht zur Schule gehen, haben eine Behinderung. Nach einem Unfall oder wegen einer Erkrankung müssen dennoch die Kinder mit Behinderung die Möglichkeit haben zu lernen und sich wie andere Kinder zu entwickeln.
In Entwicklungsländern wird diese Situation dadurch verschlimmert, dass die meisten Familien arm sind, das Lehrpersonal häufig nicht die geeignete Ausbildung hat, dass es keinen Zugang an Schuler gibt und die Einstellung der Bevölkerung nicht selten gegen Menschen mit Behinderungen gerichtet ist, was häufig noch an einer Tabuisierung des Themas liegt. Außerdem schicken viele Eltern ihre behinderten Kinder nicht zur Schule, weil sie der Meinung sind, dass sie dort ohnehin nichts lernen, und dass eine „Investition“ in ihre Bildung eine Geld- und Zeitverschwendung ist. Außerdem sträuben sich häufig die Schulverwaltungen, ebenso wie das Lehrpersonal Kinder mit Behinderungen in den Unterricht aufzunehmen.
90% der Kinder mit Behinderungen bleibt die Schule verwehrt: Denn schließlich sind die Klassen oft ohnehin schon überfüllt und so wird befürchtet, dass diese Kinder nur den Schulunterricht verlangsamen würden. Die Folge ist, dass in Entwicklungsländern 8 von 10 Kindern mit Behinderungen nicht zur Schule gehen oder nur unter inakzeptablen Bedingungen unterrichtet werden. Dieser gegenwärtige Grad der Ausgrenzung von behinderten Kindern vom Bildungswesen ist ein gravierender Verstoß gegen ihre Rechte.
Dieser Text wurde von Handicap International Luxembourg verfasst.